Satzung
der
Pferdefreunde Heigenbrücken 1986 e.V.

 

 

 

 

 

§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

 

 

(1)     Der Verein trägt den Namen „Pferdefreunde Heigenbrücken 1986 e.V.“

 

(2)     Der Verein hat seinen Sitz in Heigenbrücken und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Aschaffenburg unter der Nummer VR 723 eingetragen.

 

(3)     Der Verein ist Mitglied im Bayerischen Landes-Sportverband e.V. (BLSV) und des Verbands der Reit- und Fahrvereine Franken e.V. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen im Verein, wird die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum BLSV vermittelt.

 

(4)     Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

 

 

 

 

§ 2
Zweck, Aufgabe, Gemeinnützigkeit, Vergütungen

 

 

 

(1)     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

(2)     Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.

 

(3)     Der Verein will das Interesse und die Liebe zum Pferd wecken, den Reit- und Fahrsport sowie den Turniersport pflegen.

 

(4)     Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

(5)     Die Verwirklichung der satzungsgemäßen Zwecke erfolgt unter Berücksichtigung der Belange des Tier-, Umwelt- und Naturschutzes, soweit dies ohne Beeinträchtigung eines effizienten Sportbetriebes möglich ist.

 

(6)     Der Verein steht auf demokratischer Grundlage und soll in das Vereinsregister eingetragen sein.

 

(7)     Besondere Kosten wie Fahrtspesen und Vergütungen können nach Beschluss vom Vorstand gewährt werden. Es darf jedoch keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

 

 

 

§ 3
Mitgliedschaft

 

 

 

(1)     Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

 

(2)     Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der/des gesetzlichen Vertreter/-s.

 

(3)     Die Mitgliedschaft beginnt mit Bezahlung der Aufnahmegebühr und des ersten Jahresbeitrages.

 

(4)     Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied der Vereins-/ der BLSV- und der Regionalverbandssatzung.

 

 

 

 

 

§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

 

 

(1)     Im Rahmen der Satzung stehen den Mitgliedern gleiche Rechte zu. Die Mitglieder genießen die Vorteile, die sich aus der Erfüllung der Vereinsaufgaben gem. §2 ergeben.

 

(2)     Jedes Mitglied über 18 Jahre hat das Stimmrecht in den Mitgliederversammlungen. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

 

(3)     Die Mitglieder haben folgende Verpflichtungen:

 

a)     Ohne Aufforderung zu Beginn des Geschäftsjahres spätestens aber bis zum 01. April die von der Mitgliederversammlung festgesetzten und fälligen Mitgliedsbeiträge bzw. Nutzungsgebühren zu zahlen.

 

b)     Die Satzung, gefasste Beschlüsse und Anordnungen zu befolgen, und die Bestrebungen des Vereins nach besten Kräften zu unterstützen.

 

c)     Wohnungsänderungen dem Vorstand umgehend mitzuteilen.

 

d)     An den Veranstaltungen und den Versammlungen des Vereins teilzunehmen.

 

e)     Die sportliche Ehre des Einzelnen sowie das Ansehen des Vereins zu wahren.

 

f)      Die Übungsstätten, die sie benutzen, zu erhalten und zu pflegen und sich bei evtl. Reparatur- und Aufbauarbeiten zur Verfügung zu stellen.

 

(4)     Schäden, die außerhalb der angesetzten Übungsstunden verursacht werden und/oder mutwillige Sachbeschädigungen werden auf Kosten des Schädigers beseitigt.

 

 

 

 

 

§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft

 

 

 

(1)     Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

 

(2)     Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären und zum Ende des Geschäftsjahres möglich, sofern eine Frist von sechs Wochen zum Geschäftsjahresende gewahrt wird. Die Frist beginnt mit Eingang der Kündigung beim Vorstand.

 

(3)     Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn

 

a)     das Mitglied mit einem Jahresbeitrag mehr als 6 Monate im Rückstand und trotz einmaliger schriftlicher Aufforderung seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachgekommen ist. Die Verpflichtung, den rückständigen Beitrag noch zu zahlen, bleibt davon unberührt.

 

b)     das Mitglied in erheblicher Weise gegen die Vereinssatzung bzw. die Interessen des Vereins oder gegen Beschlüsse/Anordnungen der Vereinsorgane verstößt.

 

c)     das Mitglied sich unehrenhaft verhält, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens.

 

d)     das Mitglied die Amtsfähigkeit nach § 45 StGB verliert.

 

(4)     Dem ausgeschlossenen Mitglied steht das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Der Einspruch muss binnen eines Monats nach Erhalt des Ausschließungsbeschlusses schriftlich beim Vorstand eingelegt werden. Die nächstfolgende Mitgliederversammlung entscheidet über den Einspruch endgültig. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

 

(5)     Legt das betroffene Mitglied keinen Einspruch ein, wird der Ausschluss mit Ablauf der Einspruchsfrist wirksam.

 

(6)     Die freiwillig ausgeschiedenen und ausgeschlossenen Mitglieder haben keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

 

 

 

 

 

§ 6
Beiträge

 

 

 

(1)     Erhoben werden Geldbeiträge in Form von:

 

a)     Aufnahmegebühr

 

b)     Mitgliedsbeiträgen

 

c)     Nutzungsgebühren für das Vereinsgelände

 

(2)     Diese Beiträge und Gebühren können von der Mitgliederversammlung jährlich neu festgelegt werden.

 

 

 

§ 7
Organe und Verwaltung des Vereins

 

 

 

(1)     Organe des Vereins sind:

 

a)     der Vorstand

 

b)     die Mitgliederversammlung

 

 

 

(2)     Die Verwaltung des Vereins erfolgt nach demokratischen Gepflogenheiten.

 

 

 

 

 

§ 8
Vorstand

 

 

 

(1)     Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

 

a)     dem Vorsitzenden

 

b)     dem stellvertretenden Vorsitzenden

 

c)     dem Kassier

 

d)     bis zu 10 weiteren Personen.

 

(2)     Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.

 

(3)     Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 1.000 € sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand diese vorab in einer Vorstandssitzung ordnungsgemäß beschlossen hat.

 

(4)     Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von 2 Jahren gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

 

(5)     Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Vorsitzender und 2 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.

 

 

 

 

 

§ 9
Mitgliederversammlung

 

 

 

(1)     Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr in Form der Jahreshauptversammlung (JHV) statt.

 

(2)     Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen im Mitteilungsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Heigenbrücken. Der Tag der Bekanntgabe und der Tag der Jahreshauptversammlung zählen nicht mit.

 

(3)     Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

(4)     Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es der Vorstand für erforderlich erachtet, oder es von einem Drittel der Mitglieder schriftlich beantragt wird.

 

(5)     Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Stimmenmehrheit aller anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimme gezählt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

 

(6)     Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.

 

(7)     Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen grundsätzlich per Handzeichen. Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn mindestens ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

 

(8)     Der Mitgliederversammlung obliegt:

 

a)     die Wahl des Vorstandes und besonderer Ausschüsse.

 

b)    die Entlastung des Vorstandes.

 

c)     die Abberufung des Vorstandes.

 

d)    die Wahl und Abberufung von mindestens zwei Rechnungsprüfern und Entgegennahme des Kassenberichtes.

 

e)     die Beschlussfassung über das Beitragswesen.

 

f)      die Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Vereinsauflösung und Vereinsordnungen.

 

g)    die Ernennung von Ehrenmitgliedern bzw. Ehrenvorsitzenden.

 

h)    die Beschlussfassung bzgl. des Einspruchs gegen Ausschlüsse von Mitgliedern.

 

(9)     Zum Beschluss der Auflösung des Vereins (§13) ist es notwendig, dass in der dazu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind, und von diesen mindestens Dreiviertel dem Beschluss zustimmen. War die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von 3 Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienen beschlussfähig ist. Darauf ist bei der erneuten Einladung hinzuweisen. Diese Mitgliederversammlung kann mit einer Dreiviertelmehrheit der Anwesenden die Auflösung des Vereins beschließen.

 

(10)  Ein Antrag auf Satzungsänderung darf nur behandelt werden, wenn er als besonderer Punkt der Tagesordnung aufgeführt und im Vorstand vorberaten ist.

 

(11)  Alle Anträge müssen 1 Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich bekannt gegeben werden, um als Tagesordnungspunkt aufgenommen und behandelt werden zu können.

 

 

 

 

 

§ 10
Niederschriften

 

 

 

(1)     Über die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen sind Niederschriften anzufertigen. Diese sind vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

 

 

 

 

 

§ 11
Auflösung

 

 

 

(1)     Über die Auflösung des Vereins kann nur eine eigens für diesen Zweck einberufene Mitgliederversammlung entscheiden.

 

(2)     Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Heigenbrücken, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

 

 

 

§ 12
Datenschutz

 

 

 

(1)     Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Landes-Sportverband (BLSV) und aus der Mitgliedschaft in dessen zuständigen Sportfachverbänden ergeben, werden im Verein unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert: Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Geschlecht, Bankverbindung, Abteilungszugehörigkeit, Eintrittsdatum.
Die digitale Erfassung der Daten erfolgt unter der Maßgabe, dass die Mitglieder mit der Beitrittserklärung zustimmen.

 

(2)   Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.

 

(3)   Als Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Sportartenzugehörigkeit. Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des BLSV. Soweit sich aus dem Betreiben bestimmter Sportarten im Verein eine Zuordnung zu bestimmten Sportfachverbänden ergibt, werden diesen für deren Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebes die erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder zur Verfügung gestellt.

 

(4)   Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.

 

(5)   Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie die Kassengeschäfte betreffen, entsprechend der steuerrechtlich bestimmten Fristen aufbewahrt.

 

 

 

 

 

§ 13
Sprachregelung

 

 

 

(1)     Wenn im Text der Satzung oder Ordnungen des Vereines bei Funktionsbezeichnungen die weibliche oder männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle Ämter von Frauen und Männern besetzt werden.

 

 

 

 

 

§ 14
Inkrafttreten

 

 

 

(1)     Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 14.04.2018 in Heigenbrücken geändert und in der vorliegenden Fassung beschlossen. Die Änderung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

 

 

 

 

Stand 14.04.2018

 


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